Einrichtung von F&E-Zentren

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Voraussetzungen für die Anerkennung

Für die Anerkennung eines ausländisch finanzierten F&E-Zentrums müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

A. Der Antragsteller muss ein ausländisch investiertes Unternehmen sein, das in der Gemeinde gemäß den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften gegründet wurde;

B. Der Antragsteller muss über klare Leitlinien, spezifische Projekte, feste Räumlichkeiten, die erforderlichen Instrumente und Ausrüstungen sowie andere Voraussetzungen für die wissenschaftliche Forschung für seine F&E-Aktivitäten verfügen;

C. Die kumulativen Investitionen des Antragstellers in F&E müssen mindestens 2 Millionen US-Dollar betragen.

Antragsteller, die sich als globales F&E-Zentrum zulassen lassen möchten, müssen neben den oben genannten Anforderungen auch die folgenden erfüllen:

A. Der Antragsteller muss ein F&E-Zentrum sein, das von der Muttergesellschaft als deren höchstrangiges F&E-Zentrum weltweit zugelassen ist und das globale F&E-Projekte durchführt;

B. Die kumulativen F&E-Investitionen des Antragstellers müssen mindestens 10 Millionen US-Dollar betragen, und seine F&E-Investitionen müssen mindestens 10 Prozent der weltweiten F&E-Investitionen der Muttergesellschaft im Jahr vor der Akkreditierung ausmachen.

Antragsteller, die eine Akkreditierung als ausländisch finanzierte offene Innovationsplattform beantragen, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

A. Gesamtinvestitionen von mindestens 2 Millionen US-Dollar;

B. Mindestens 1.000 Quadratmeter an F&E-Standorten;

C. Mindestens 10 unterzeichnete und auf der Plattform angesiedelte F&E- und Innovationsprojekte;

D. Erforderliche Einrichtungen und Ausrüstungen für Co-Innovation, Beratung durch internationale Experten sowie globale Spitzentechnologie, Talente und andere Ressourcen.

Antragsunterlagen

Für den Antrag auf Akkreditierung als ausländisch finanziertes F&E-Zentrum sind folgende Unterlagen einzureichen:

A. Ein vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnetes Antragsschreiben;

B. Ein Beschluss der Aktionäre oder des Verwaltungsrats;

C. Unterlagen über die Sonderprüfung von F&E-Investitionen.

Für den Antrag auf Akkreditierung als ausländisch finanzierte offene Innovationsplattform sind folgende Unterlagen einzureichen:

A. Ein vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnetes Antragsschreiben;

B. Ein Beschluss der Aktionäre oder des Verwaltungsrats;

C. Belege zum Nachweis des eingezahlten Kapitals der Plattform;

D. Belege zum Nachweis des Eigentums oder der Anmietung der F&E-Standorte;

E. Verträge über die Zulassung der unterzeichneten und abgeschlossenen Projekte der Plattform.

Die oben genannten Anträge können über „Government Online-Offline Shanghai“, Shanghais All-in-One-Plattform für Behördendienste, bearbeitet werden. Die für die Akkreditierung zuständigen Behörden oder Abteilungen schließen den Entscheidungsprozess innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Antragsunterlagen ab.

Adresse, Gebühr, Beratung

A. Zuständige Behörde: Handelskommission der Stadt Shanghai

B. Adresse: Fenster Nr. 27-34, Umfassende Servicehalle, 1F, Gebäude 5, 300 Shibocun Road, Pudong New Area, Shanghai

C. Genehmigungsgebühr: Gebührenfrei

D. Telefonnummer für Beratungen: 021-50722200

Rechte und Pflichten des Antragstellers

Der Antragsteller hat gemäß dem Gesetz die folgenden Rechte:

A. Der Antragsteller hat das Recht, die Bearbeitungsmodalitäten und die Grundlagen für die Prüfung und Zulassung zu erfahren;

B. Der Antragsteller hat das Recht, über den Verlauf der Prüfung und Zulassung informiert zu werden;

C. Der Antragsteller hat das Recht, von der Genehmigungsbehörde zu verlangen, dass die einschlägigen Informationen vertraulich behandelt werden;

D. Der Antragsteller hat das Recht, den Antrag zurückzuziehen, bevor die Genehmigungsentscheidung getroffen wird;

E. Der Antragsteller hat das Recht, Beschwerden, administrative Überprüfungen und Verwaltungsklagen einzureichen.

Der Antragsteller hat gemäß dem Gesetz folgende Pflichten:

A. Der Antragsteller muss authentische Unterlagen vorlegen;

B. Der Antragsteller muss der Genehmigungsbehörde die tatsächlichen Verhältnisse offenlegen;

C. Der Antragsteller muss relevante und korrekte ergänzende Unterlagen rechtzeitig vorlegen, wie von der Genehmigungsbehörde verlangt.