Regelungen zur Einkommensteuer auf Dividenden und Gewinnausschüttungen an ausländische natürliche Personen

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Am 1. September veröffentlichten das Finanzministerium und die Staatliche Steuerverwaltung eine Bekanntmachung, in der sie die Regelungen zur Einkommensteuer auf Dividenden und Gewinnausschüttungen an ausländische natürliche Personen präzisieren.

Der Bekanntmachung zufolge werden Dividenden und Gewinnausschüttungen, die ausländische natürliche Personen von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung beziehen, als „Einkünfte aus Zinsen, Dividenden und Gewinnausschüttungen“ mit einem Einkommensteuersatz von 20 Prozent besteuert.

Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, die Dividenden oder Gewinnausschüttungen an ausländische natürliche Personen leisten, müssen die Steuer einbehalten, abführen und bis zum 15. Tag des Folgemonats anmelden. Falls der Einbehalt unterblieben ist, müssen die begünstigten ausländischen natürlichen Personen die Steuer selbst entrichten; die Steuer ist dann bis zum 30. Juni des Folgejahres zu zahlen. Setzt die Steuerbehörde eine Zahlungsfrist, ist diese einzuhalten.

Die Bekanntmachung trat am 1. September 2026 in Kraft. Gleichzeitig wurde die seit 1994 geltende vorübergehende Steuerbefreiung für ausländische natürliche Personen auf Dividenden und Gewinnausschüttungen von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung aufgehoben.

 

 

Quelle: Staatliche Steuerverwaltung der Volksrepublik China