Sozialversicherung in Shanghai: Leitfaden für ausländische Arbeitnehmer
In China rechtmäßig beschäftigte ausländische Staatsangehörige sind gesetzlich verpflichtet, am Sozialversicherungssystem des Landes teilzunehmen. Personen, die unter ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen zwischen China und ihrem Heimatstaat fallen, können bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen eine Befreiung von bestimmten Beitragszahlungen nach Maßgabe des Abkommens beantragen.
Häufig gestellte Fragen
1. Wer muss an der Sozialversicherung teilnehmen?
Ausländische Staatsangehörige, die von in China rechtmäßig registrierten oder gegründeten Unternehmen und anderen Organisationen beschäftigt werden, müssen in die Sozialversicherung für Arbeitnehmer einbezogen werden.
Diese Pflicht gilt auch für ausländische Staatsangehörige, die einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber außerhalb der Volksrepublik China abgeschlossen haben und an eine in China registrierte oder gegründete Zweigniederlassung oder Repräsentanz entsandt werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer entrichten die Sozialversicherungsbeiträge gemäß den geltenden Vorschriften.
2. Welche Bereiche umfasst die Sozialversicherung?
Die Sozialversicherung für ausländische Arbeitnehmer umfasst fünf Bereiche:
- Grundlegende Rentenversicherung
- Grundlegende Krankenversicherung
- Arbeitsunfallversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Mutterschaftsversicherung
3. Wie erfolgt die Anmeldung zur Sozialversicherung?
Arbeitgeber müssen die Sozialversicherungsanmeldung für ausländische Arbeitnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Beschäftigungsdokumente vornehmen.
Die Anmeldung kann über die „All-in-One-Dienstleistung für ausländische Arbeitnehmer in China“ erfolgen. Im Rahmen dieser Dienstleistung reicht der Arbeitgeber den Antrag auf Sozialversicherungsanmeldung online ein.
Alternativ kann der Arbeitgeber den Antrag persönlich bei der für den Ort der Sozialversicherungsanmeldung des Arbeitsnehmers zuständigen Zweigstelle des Sozialversicherungszentrums Shanghai einreichen.
4. Können sich ausländische Staatsangehörige von Beitragszahlungen befreien lassen?
Allein die Teilnahme an der Sozialversicherung im Heimatland führt nicht automatisch zu einer Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen in China.
China hat bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit 13 Ländern unterzeichnet: Deutschland, der Republik Korea, Dänemark, Finnland, Kanada, der Schweiz, den Niederlanden, Frankreich, Spanien, Luxemburg, Japan, Serbien und Kirgisistan.
Bis August 2026 sind die Abkommen mit 12 dieser Staaten in Kraft getreten. Das Abkommen mit Frankreich wurde unterzeichnet, ist jedoch noch nicht in Kraft getreten.
Ausländische Staatsangehörige, die unter ein in Kraft getretenes Abkommen fallen, können für den im Abkommen festgelegten Zeitraum eine Befreiung von bestimmten Sozialversicherungsbeiträgen beantragen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Die Befreiung umfasst nicht zwangsläufig alle Bereiche der Sozialversicherung. Ob die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind, welche Beiträge von ihr erfasst werden und wie lange sie gilt, hängt vom jeweiligen Land und Abkommen ab.
In Shanghai müssen Arbeitgeber, die eine Befreiung beantragen, die erforderlichen Dokumente, wie beispielsweise eine Versicherungsbescheinigung, persönlich bei der zuständigen Sozialversicherungsbehörde am Ort der Sozialversicherungsanmeldung des Arbeitnehmers einreichen.
5. Können ausländische Staatsangehörige in flexibler Beschäftigung an der Sozialversicherung in Shanghai teilnehmen?
Ja, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Ausländische Arbeitnehmer ab 16 Jahren, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in China verfügen, das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben und in Shanghai einer flexiblen Beschäftigung nachgehen, können gemäß den geltenden Vorschriften an der grundlegenden Renten- und Krankenversicherung für Arbeitnehmer teilnehmen.
6. Wann können ausländische Staatsangehörige in Shanghai eine Rente beziehen?
Ausländische Arbeitnehmer, die in Shanghai an der Sozialversicherung für Arbeitnehmer teilgenommen haben, können eine Rente beantragen, wenn sie das gesetzlich vorgeschriebene Rentenalter erreicht, die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeitragszeit erfüllt haben und Shanghai als Ort für den Bezug der Rentenleistungen bestätigt wurde.
Die Rentenleistungen werden nach den in Shanghai für Unternehmensangestellte geltenden Regelungen zur grundlegenden Rentenversicherung berechnet.
Die Mindestbeitragszeit für den Bezug einer monatlichen Rente beträgt derzeit 15 Jahre. Ab dem 1. Januar 2030 wird sie schrittweise von 15 auf 20 Jahre angehoben, und zwar um sechs Monate pro Jahr.
Personen, die das gesetzlich vorgeschriebene Rentenalter erreichen, ohne die erforderliche Mindestbeitragszeit erfüllt zu haben, können ihre Beitragszahlungen gemäß den geltenden Bestimmungen fortsetzen oder ihr Rentenversicherungsverhältnis beenden.
7. Was passiert mit dem Sozialversicherungskonto beim Verlassen Chinas?
Verlässt eine ausländische Arbeitskraft China vor Erreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Rentenalters, kann ihr individuelles Sozialversicherungskonto bestehen bleiben.
Wenn sie künftig zur Arbeit nach China zurückkehrt, werden ihre Beitragszeiten weiterhin kumuliert angerechnet.
Alternativ kann sie einen schriftlichen Antrag auf Beendigung des Sozialversicherungsverhältnisses stellen und sich das Guthaben auf ihrem individuellen Konto als Einmalzahlung auszahlen lassen.
Quellen: Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Volksrepublik China, Amt für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Stadt Shanghai