Häufig gestellte Fragen nach der Politik der Visumfreiheit

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lF: Für wen gilt die Befreiung der Visumpflicht?

lA: Staatsangehörige von 43 Ländern, darunter Brunei, Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien, die Niederlande, Malaysia, die Schweiz, Irland, Ungarn, Österreich, Belgien, Luxemburg, Neuseeland, Australien, Polen, Portugal, Griechenland, Zypern, Slowenien, die Slowakei, Norwegen, Finnland, Dänemark, Island, Andorra, Monaco, Liechtenstein, Korea, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Montenegro, Nordmazedonien, Malta, Estland, Lettland, Japan, Brasilien, Argentinien, Chile, Peru und Uruguay (Für die aus Brasilien, Argentinien, Chile, Peru und Uruguay tritt die Visumfreiheit ab dem 1. Juni 2025 in Kraft), die im Besitz eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, können von der Visumpflicht befreit werden, wenn sie zu geschäftlichen oder touristischen Zwecken, zum Besuch von Familienmitgliedern oder Freunden, zum Austausch oder zur Durchreise nach China einreisen. Sie können sich ohne Visum höchstens 30 Tage in China aufhalten.

 

lF: Müssen ausländische Staatsangehörige, die für eine Befreiung von der Visumpflicht in Frage kommen, bei den chinesischen Botschaften und Konsulaten im Voraus eine Erklärung abgeben?

lA: Ausländische Staatsangehörige, die für eine Befreiung von der Visumpflicht in Frage kommen, müssen sich nicht im Voraus bei den chinesischen Botschaften und Konsulaten anmelden, bevor sie ohne Visum nach China einreisen.

 

lF: Wird der Zweck des geplanten Aufenthalts in China bei der Einreise nach China von den chinesischen Grenzkontrollbehörden geprüft? Wie wird dies geschehen? Sind für die Einreise nach China neben dem Reisepass weitere Dokumente erforderlich?

lA: Ausländische Staatsangehörige, die zu geschäftlichen oder touristischen Zwecken, zum Besuch von Familienmitgliedern oder Freunden, zum Austausch oder zur Durchreise einreisen und die Voraussetzungen für die Befreiung von der Visumpflicht erfüllen, können nach Prüfung und Genehmigung durch die Grenzkontrollbehörden ohne Visum nach China einreisen. Ausländischen Staatsangehörigen, die zu Zwecken reisen, die nicht den Anforderungen für die Befreiung von der Visumpflicht entsprechen, oder denen die Einreise nach China gemäß den Gesetzen und Vorschriften nicht gestattet ist, wird die Einreise nach China von den Grenzkontrollbehörden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verweigert. Es wird empfohlen, Dokumente wie Einladungsschreiben, Flugtickets und Reservierungen von Unterkünften als Nachweis für den Einreisezweck mitzuführen. Die Befreiung von der Visumpflicht gilt nicht für Personen, die zu Arbeits-, Studien-, journalistischen oder ähnlichen Zwecken nach China einreisen.

 

lF: Gibt es zusätzliche Anforderungen für Minderjährige, die für eine Befreiung von der Visumpflicht in Frage kommen?

lA: Die Anforderungen für die Befreiung von der Visumpflicht für Minderjährige sind dieselben wie für Erwachsene.

 

lF: Welche Anforderungen gibt es an die Art und Gültigkeit der Einreisedokumente?

lA: Ausländische Staatsangehörige benötigen einen gewöhnlichen Reisepass, der mindestens für die Dauer des geplanten Aufenthalts in China gültig ist. Inhaber von Reisedokumenten, vorläufigen Dokumenten oder Notfallausweisen, die keine gewöhnlichen Reisepässe sind, dürfen nicht ohne Visum nach China einreisen.

 

lF: Wie berechnet sich die Aufenthaltsdauer von 30 Tagen?

lA: Die Dauer des visumfreien Aufenthalts wird ab dem nächsten Tag der Einreise berechnet und beträgt durchgehend 30 Kalendertage.

 

lF: Gilt die Befreiung von der Visumpflicht auch für ausländische Staatsangehörige, die aus einem Drittland einreisen?

lA: Anspruchsberechtigte ausländische Staatsangehörige können aus jedem Land oder jeder Region nach China einreisen.

 

lF: Gilt die Befreiung von der Visumpflicht auch für ausländische Staatsangehörige, die mit anderen Verkehrsmitteln als dem Flugzeug einreisen?

lA: Die Befreiung von der Visumpflicht gilt für alle Reisenden, die über einen für Ausländer zugänglichen See-, Straßen- oder Lufthafen nach China einreisen (außer wenn Gesetze, Vorschriften und bilaterale Vereinbarungen etwas anderes vorsehen). Bei der Einreise nach China mit privaten Verkehrsmitteln sind bestimmte Verfahren für die Ein- und Ausreise von Verkehrsmitteln gemäß den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften Chinas zu beachten.

 

lF: Gilt die Befreiung von der Visumpflicht auch für Reisegruppen?

lA: Die Befreiung von der Visumpflicht gilt für berechtigte ausländische Staatsangehörige, entweder in Reisegruppen oder als Einzelpersonen.

 

lF: Kann die Befreiung von der Visumpflicht verlängert werden, wenn die Dauer des geplanten Aufenthalts 30 Tage überschreitet?

lA: Ausländische Staatsangehörige, die einen Aufenthalt von mehr als 30 Tagen in China planen, müssen im Voraus bei den chinesischen Botschaften oder Konsulaten ein ihrem Aufenthaltszweck entsprechendes Visum beantragen. Müssen sie aus angemessenen und ausreichenden Gründen länger als 30 Tage bleiben, nachdem sie ohne Visum nach China eingereist sind, müssen sie bei den chinesischen Amtsbehörden für Ein- und Ausreise und bei den Behörden für öffentliche Sicherheit eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.

 

lF: Erlaubt die Befreiung von der Visumpflicht die mehrfache Einreise? Gibt es Anforderungen an die Länge der Abstände zwischen den einzelnen Einreisen oder Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Einreisen ohne Visum oder der Gesamtaufenthaltstage?

lA: Ausländische Staatsangehörige, die für die Befreiung von der Visumpflicht in Frage kommen, können mehrfach ohne Visum nach China einreisen. Derzeit gibt es keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der Einreisen oder der Gesamtaufenthaltstage. Allerdings dürfen diejenigen, die visumfrei nach China einreisen, keine Aktivitäten ausüben, die mit dem Zweck ihrer Einreise nicht vereinbar sind.

 

Aktualisiert am 29. Mai 2025